Führerschein mit 17
Begleitetes Fahren, vom einstigen Modellversuch zum Dauerrecht
Das Bundesland Niedersachsen startete am 19. April 2004 einen Modellversuch, den Führerschein für Begleitetes Fahren ab 17 Jahren (B17) ab diesem Zeitpunkt an, zu erlangen.
Kurz darauf schlossen sich weitere deutsche Bundesländer dem Modellversuch an, da dieser sich durch eine enorme Resonanz und äußerst positiven Ergebnissen durchsetzte.
Seit dem 1. Januar 2011 ist das Begleitete Fahren Teil des Dauerrechts und kann von Jugendlichen in Anspruch genommen werden.
»Begleitetes Fahren« heißt, den Fahranfänger nicht allein zu lassen. Ein fahrerfahrener Begleiter sitzt daneben. Natürlich ist er kein Fahrlehrer und darf auch nicht ins Lenkrad greifen.
Aber seine Anwesenheit führt dazu, dass Fahranfänger die Sicherheit besser im Blick behalten. Außerdem können Begleiter Tipps geben und beim vorausschauenden Fahren helfen.
Am Begleitetem Fahren können Führerscheinbewerber der Klasse B und BE teilnehmen, die folgende Vorraussetzungen erfüllen:
die mindestens 16,5 Jahre alt sind, deren Erziehungsberechtigte zustimmen.
Positive Auswirkungen des niedersächsischen Modellversuchs:
28,5 Prozent weniger Unfälle und
22,7 Prozent weniger Verkehrsverstöße
(Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft und Verkehr)
Der größte Unterschied vom B17 und einem herkömmlichen Pkw-Führerschein ist die Begleitperson. Diese muss bei jeder Fahrt neben dem Fahrer sitzen und in der Prüfbescheinigung des Begleitenden Führerscheins eingetragen sein.
Die Begleitperson soll als Helfer fungieren und nicht in das Fahren des Fahranfängers eingreifen. Die B17-Begleitperson soll durch wichtige Hinweise, Tipps und Erfahrungswerte den Stress des Fahranfängers mindern.
Die BF17-Begleitperson muss folgende Bestimmungen erfüllen: